Kreditsicherheiten: Die Tücken liegen im Detail

Verträge über Kreditsicherheiten unterschreiben Unternehmen jeden Tag und übersehen dabei leider oft die Tücken im Detail. Und verhandeln daher nicht entsprechend mit ihren Banken und Sparkassen.

Neben den Grundsätzen der Sicherheitenbestellung und der Bewertung von Sicherheiten durch die Kreditinstitute kommt den Details in den Verträgen über Kreditsicherheiten große Bedeutung zu.

Die weite Sicherungszweckerklärung – Ein Instrument voller Tücken

In der Regel nutzen Banken standardisierte Formularverträge für die Sicherheitenverträge. Das gilt für Bürgschaften, Sicherungsübereignungen, Verpfändungen, Abtretungen, Grundschuldbestellungen etc. Diese standardisierten Formularverträge enthalten alle die sog. „weite Sicherungszweckerklärung“. Der Text lautet im Allgemeinen wie folgt: „Diese Sicherheit dient zur Sicherung aller derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der Bank“. Diese Formulierung enthält für Sie als Sicherungsgeber zwei tückische Partien:

  • „aller … Verbindlichkeiten“: In der Regel wird über einen speziellen Kredit verhandelt und dieser soll besichert werden. Nach dieser Formulierung haftet die neue und damit zusätzliche Sicherheit aber für alle Kredite, die das Unternehmen bei der Bank hat.
  • „künftige“: Die jetzt für einen bestimmten Kredit gegebene Sicherheit wird auch für noch künftig von der Bank zur Verfügung gestellte Kredite mithaften. Beispiel: Sie finanzieren eine Maschine über ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und als Sicherheit dient die Sicherungsübereignung dieser Maschine. Nach drei Jahren nehmen Sie ein weiteres Darlehen auf. Nach fünf Jahren haben Sie den ursprünglichen Kredit zurückgezahlt – und die vor fünf Jahren unterzeichnete Sicherungsübereignung gilt weiterhin für das später aufgenommene Darlehen.

Die Tücken in Verträgen über Kreditsicherheiten vermeiden

Als Unternehmer und Sicherungsgeber wollen Sie diese Tücken der standardisierten Verträge natürlich am liebsten vermeiden. Das bedeutet: Sie müssen im Rahmen Ihrer Verhandlungsmachtposition einen individuellen Vertrag über die geplante Sicherheit abschließen. Dabei müssen Sie auf folgendes achten:

  • Bestimmen Sie genau, für welche Kreditkonten bei der Bank (Darlehen, Kontokorrentkredite, Avale) diese Sicherheit haften soll und nehmen Sie die Kontonummern dieser Kreditkonten ausdrücklich in den Vertrag mit auf. Der Vorteil: Wenn alle aufgeführten Konten ausgeglichen sind und damit gelöscht werden, erlischt der Vertrag über die Sicherheit automatisch mit. Idealer Weise daher immer nur ein Konto pro Sicherheitenvertrag.
  • Unterschreiben Sie keine Fomulierungen „alle Verbindlichkeiten“ und „künftige Verbindlichkeiten“.

Dass Sie dieses Verhandlungsziel immer erreichen werden, ist nicht selbstverständlich. Es kommt halt auf Ihre Verhandlungsposition an.

Auch Corona-Hilfskredite sind davon betroffen

Diese Tücke gilt auch für die Corona-Hilfskredite der Kfw und auch die der Landesförderbanken:

  • Unternehmerkredit/Sonderprogramm 2020: Diese Kredite müssen bei Vergabe banküblich besichert werden. Bereits früher mit weiter Sicherungszweckerklärung unterschriebene Kreditsicherheiten haften auch in vollem Umfang für diese Kredite. Die Kfw verzichtet aber gegenüber den Hausbanken darauf, bestehende Sicherheitenverträge ohne diese Klausel jetzt neu aufzugreifen und um die weite Sicherungszweckerklärung zu ergänzen.
  • Kfw-Schnellkredit: Für diese Kredite dürfen keine Sicherheiten neu bestellt werden. Aber: Falls solche Kredite notleidend werden, verlangt die Kfw von den Hausbanken, dass diese sich um die Eintreibung der ausstehenden Beträge wie bei eigenen Krediten kümmern. Und für die dabei erzielten Erfolge, bekommt die Hausbank eine Erfolgsprämie. Spannende Frage: Wie gehen die Hausbanken dabei mit alten weiten Sicherungszweckerklärungen um, wenn sie für diese Kredite gar kein Kreditrisiko mit tragen? Vielleicht eine Frage, die erst Gerichte entscheiden werden?

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