Endabrechnung von Coronahilfen und Liquiditätsplanung

Die Endabrechnung von Coronahilfen kommt auf viele Unternehmen zu und damit steigen die Anforderungen an die Liquiditätsplanung. Damit Sie nicht in eine Liquiditätsfalle tappen.

Coronahilfen – Endabrechnung – Rückforderungen

Die meisten Coronahilfen haben den Charakter von Vorschüssen: Der Antrag bezieht sich auf die zukünftige Entwicklung und beruht damit auf Schätzungen der weiteren Entwicklung. Wenn der Förderzeitraum vorüber ist, ist die reale Entwicklung bekannt. Und der Fördergeber verlangt die Endabrechnung. Und aus dieser können sich dann Rückforderungen ergeben.

Coronahilfen – Rückforderung – Liquiditätsplanung

Wenn die Endabrechnung ergibt, dass die ausgezahlte Coronahilfe höher ist als der jetzt real ermittelte Förderbedarf, müssen Unternehmen die Differenz bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt zurückzahlen. Eigentlich ist es ja schön, wenn sich eine Rückzahlung ergibt. Denn das heißt ja, dass die wirtschaftliche Entwicklung letztlich nicht so schlimm gekommen ist, wie bei Beantragung befürchtet oder erwartet. Allerdings muss der Rückzahlungsbetrag dann in der Liquidität mit eingeplant werden.

Rückforderung rechtzeitig rechnen

Die einzelnen Programme wie die Corona-Soforthilfe von Anfang 2020, die Überbrückungshilfen und die November- und Dezemberhilfen sehen in den Richtlinien Endtermine vor, bis wann Sie selber oder über ihren beantragenden Steuerberater die Endabrechnung vorlegen müssen. Achtung: Wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, wird die jeweilige Coronahilfe in voller Höhe zur Rückzahlung fällig. Die Termine finden Sie in den FAQs der Programme, die Links zu den FAQs finden Sie hier.

Meine Empfehlung: Rechnen Sie, sobald der Förderzeitraum abgelaufen ist und Sie die reale Entwicklung kennen. Dann wissen Sie, ob und in welcher Höhe Rückzahlungen fällig werden und können das entsprechend in Ihre Liquiditätsplanung einbauen. Und auf der Basis bilden Sie dann im Jahresabschluss 2021 bereits eine Rückstellung.

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